§ 5 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 5 EKV Durchführung des Vertrages

§ 5 Durchführung des Vertrages

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Der Vertrag wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Ersatzkassen und den Gliederungen des VdAK/AEV (im folgenden "VdAK/AEV") durchgeführt, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist. (2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung des Vertrages soll vor Inanspruchnahme der Arbeitsgemeinschaft (§ 50) eine örtliche Verständigung angestrebt werden. (3) Für die Durchführung des Vertrages entrichten die Ersatzkassen eine Beteiligung an den Verwaltungskosten, deren Höhe in den Gesamtverträgen zu regeln ist.