§ 4 KStDV1994
Stand: 01.04.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen, BGBl. I S. 434
Zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes

§ 4 KStDV1994 Kleinere Versicherungsvereine

§ 4 Kleinere Versicherungsvereine

KStDV1994 ( Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 )

Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn 1. ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die folgenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben: a) 797 615 Euro bei Versicherungsvereinen, die die Lebensversicherung oder die Krankenversicherung betreiben, b) 306 775 Euro bei allen übrigen Versicherungsvereinen oder 2. sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und sie im übrigen die Voraussetzungen des § 1 erfüllen.