§ 40 a HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
ZWEITER TEIL Berufsbildung im Handwerk
VIERTER ABSCHNITT Prüfungswesen

§ 40 a HWO (Gleichstellung ausländischer Ausbildungsnachweise)

§ 40 a (Gleichstellung ausländischer Ausbildungsnachweise)

HWO ( Handwerksordnung )

1Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. 2§ 50 c Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzuwenden.