§ 41 HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
ZWEITER TEIL Berufsbildung im Handwerk
FÜNFTER ABSCHNITT Regelung und Überwachung der Berufsausbildung

§ 41 HWO (Regelung der Durchführung der Berufsausbildung)

§ 41 (Regelung der Durchführung der Berufsausbildung)

HWO ( Handwerksordnung )

Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.