§ 40 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
10. Abschnitt: Grundlagen, Maßstäbe und Verfahren für die Berücksichtigung der in medizinischen Versorgungsze...

§ 40 BedplanR Anwendbarkeit der Vorschriften zur Sonderbedarfsfeststellung

§ 40 Anwendbarkeit der Vorschriften zur Sonderbedarfsfeststellung

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

(1) Für die Aufnahme von Ärzten in medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelten bei angeordneten Zulassungsbeschränkungen die §§ 24 und 25 mit folgenden Maßgaben entsprechend: 1. Erfolgt die Deckung des Sonderbedarfs durch Zulassung eines weiteren Vertragsarztes, ist die Zulassung an die Person des Arztes und an den Vertragsarztsitz (die Betriebsstätte) des medizinischen Versorgungszentrums gebunden. 2. 1Erfolgt die Deckung des Sonderbedarfs durch Anstellung eines weiteren Arztes, ist eine Übertragung der Tätigkeit auf andere Ärzte des medizinischen Versorgungszentrums unzulässig. 2Eine Nachbesetzung gemäß § 103 Abs. 4 a Satz 5 SGB V nach § 25 bedarf der erneuten Genehmigung und kann nur bei Fortbestand der Sonderbedarfsfeststellung mit Festsetzung einer erneuten Beschränkung erteilt werden. (2) Für die in medizinischen Versorgungszentren tätigen Ärzte nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt § 26 entsprechend.