§ 40 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 40 EKV Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

§ 40 Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Sinne des § 135 Abs. 1 SGB V dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung nur dann angewendet und abgerechnet werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien deren Anerkennung empfohlen hat, die erforderlichen Bestimmungen zur Qualitätssicherung getroffen wurden und sie in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufgenommen wurden. 2Nicht anerkannte Behandlungsmethoden sind im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auch keine verordnungsfähigen Leistungen. (2) 1Die Durchführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für welche der Gemeinsame Bundesausschuss Empfehlungen über die notwendige Qualifikation der Ärzte und die apparativen Anforderungen abgegeben hat, bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt die zu diesem Vertrag genannten Voraussetzungen erfüllt. (3) Neue Behandlungsverfahren der Psychotherapie dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung nur angewandt und abgerechnet werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss dies in Richtlinien gem. § 92 Absatz 6 a SGB V in Verbindung mit § 135 Absatz 1 SGB V geregelt hat und sie in den EBM aufgenommen worden sind.