§ 39 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 39 EKV Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung

§ 39 Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkunde) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürfen, können in der vertragsärztlichen Versorgung nur ausgeführt und abgerechnet werden, wenn der Arzt die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. 2Diese werden jeweils in den Anlagen zu diesem Vertrag unter Berücksichtigung des Weiterbildungsrechts von den Vertragspartnern vereinbart. 3Werden die Leistungen in einer Vertragsarztpraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum durch angestellte Ärzte erbracht, ist es ausreichend, dass nur der angestellte Arzt die Voraussetzungen erfüllt. 4Werden Anforderungen definiert, die sich auf eine bestimmte apparative Ausstattung oder räumlich gebundene Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen oder auf Praxisräume bezogene bestimmte Qualitätssicherungsverfahren bedingen, sind die Anforderungen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. 5Die Vertragspartner können zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. (2) 1Der Nachweis der nach Abs. 1 geforderten fachlichen Qualifikation ist durch ein Kolloquium vor der Kassenärztlichen Vereinigung zu führen, sofern der Arzt nicht die fachliche Qualifikation für diese Leistung durch Weiterbildung erworben und diese erfolgreich durch ein Fachgespräch oder eine andere Prüfung vor der Ärztekammer abgeschlossen hat. 2Dieses gilt, soweit in den Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist. (2 a) 1Sofern in den Anlagen zu diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, bedarf die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 nach erfolgreichem Nachweis der Qualifikation einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. 2Sofern ein angestellter Arzt bei einem Vertragsarzt oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum entsprechende Leistungen erbringen soll, ist die Genehmigung zur Erbringung dieser Leistungen dem Vertragsarzt oder dem Medizinischen Versorgungszentrum zu erteilen. 3Die Kassenärztliche Vereinigung teilt dem in der Vertragsarztpraxis oder Medizinischen Versorgungszentrum angestellten Arzt die Erteilung oder den Fortbestand der Genehmigung mit. 4Im Falle des Medizinischen Versorgungszentrums und im Falle des Vertragsarztes, sofern er nicht selbst die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt und eine Abrechnungsgenehmigung erhalten hat, beschränkt sich der Genehmigungsinhalt darauf, dass nur durch die entsprechend qualifizierten angestellten Ärzte die in Betracht kommenden Leistungen erbracht werden dürfen. (3) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt durch Richtlinien Kriterien zur Qualitätsbeurteilung sowie Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobenprüfung gemäß § 136 SGB V. 2Diese Richtlinien sind in der vertragsärztlichen Versorgung verbindlich. (4) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt aufgrund § 136 a SGB V durch Richtlinien nach § 92 SGB V die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement sowie die verpflichtenden einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern, sowie Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwendiger medizinischer Leistungen. 2Diese Richtlinien sind in der vertragsärztlichen Versorgung verbindlich. (5) 1Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. 2Gemäß Absatz 1 Satz 3 ist der Nachweis gegebenenfalls betriebsstättenbezogen zu führen. 3Die Kassenärztlichen Vereinigungen teilen den Verbänden der Ersatzkassen mit, welche Leistungserbringer die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. (6) 1Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten oder Medizinische Versorgungszentren, welche gemäß den Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V die Berechtigung zur Ausführung und Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen durch die Kassenärztliche Vereinigung erhalten haben, behalten diese Berechtigung auch dann, wenn sie diese Leistungen aufgrund einer Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit oder der Genehmigung zur Beteiligung an einer Berufsausübungsgemeinschaft oder der Genehmigung eines weiteren Tätigkeitsortes innerhalb desselben Bereichs der Kassenärztlichen Vereinigung an einer anderen Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte erbringen. 2Dies gilt nicht bei betriebsstättenbezogenen Anforderungen (§ 39 Abs. 1 Satz 4). 3Ist eine Abrechnungsgenehmigung mit der Maßgabe erteilt worden, dass nur ein angestellter Arzt eines Vertragsarztes oder eines Medizinischen Versorgungszentrums diese Leistungen ausführen darf, und wechselt dieser den Arbeitgeber innerhalb des Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung, so kann der neue Arbeitgeber unter Bezugnahme auf die bei der Kassenärztlichen Vereinigung vorhandenen Unterlagen und die zuletzt erteilte Abrechnungsgenehmigung eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung erhalten, wenn in der Person des angestellten Arztes die Voraussetzungen für die Ausführung der entsprechenden Leistungen fortbestehen. 4Sollen die entsprechenden Leistungen im Bereich einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung erbracht werden, ist grundsätzlich für jeden Ort der Leistungserbringung in den Bereichen der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen eine entsprechende Genehmigung durch die beteiligte Kassenärztliche Vereinigung erforderlich. 5Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Anerkennung der Berechtigung für den weiteren Tätigkeitsort. (7) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen Maßnahmen zur Förderung der Qualität durch. 2Sie veröffentlichen einen jährlichen Qualitätsbericht. (7 a) Soweit in Regelungen auf die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu Verfahren zur Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung verwiesen wird, gelten diese weiter bis sie von einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses abgelöst werden. (8) Die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den betroffenen Bundesverbänden der Leistungserbringer bestimmten Maßnahmen zur Qualitätssicherung ambulant erbrachter Vorsorgeleistungen und/oder Rehabilitationsmaßnahmen gemäß § 137 d SGB V sind in der vertragsärztlichen Versorgung verbindlich. (9) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbaren Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen gemäß § 115 b SGB V. 2Diese Vereinbarungen sind in der vertragsärztlichen Versorgung verbindlich. (10) 1Psychotherapeutische Leistungen, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen, dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung nur ausgeführt und abgerechnet werden, wenn der Leistungserbringer die vorgeschriebenen Qualifikationserfordernisse erfüllt. 2Diese sind in der Anlage 1 zu diesem Vertrag für Ärzte und für Psychotherapeuten von den Vertragspartnern vereinbart. 3Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 a, 3, 6 und 7 a gelten entsprechend.