§ 41 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte

§ 41 EEG2023 Deponie-, Klär- und Grubengas

§ 41 Deponie-, Klär- und Grubengas

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzulegende Wert 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 7,46 Cent pro Kilowattstunde und 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,17 Cent pro Kilowattstunde. (2) Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 5,93 Cent pro Kilowattstunde und 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,17 Cent pro Kilowattstunde. (3) 1Für Strom aus Grubengas beträgt der anzulegende Wert 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 5,98 Cent pro Kilowattstunde, 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 3,81 Cent pro Kilowattstunde und 3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Megawatt 3,37 Cent pro Kilowattstunde. 2Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt. (4) 1Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 3 verringern sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.