§ 42 Biomasse
EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )
1Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde. 2Satz 1 ist nicht für Strom aus Biomethan anzuwenden.
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