1Soweit Rechtsverordnungen nach § 42 j nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. 2Die Handwerkskammer regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.