§ 42 k HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
ZWEITER TEIL Berufsbildung im Handwerk
SECHSTER ABSCHNITT Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

§ 42 k HWO (Umschulungsprüfungsregelungen)

§ 42 k (Umschulungsprüfungsregelungen)

HWO ( Handwerksordnung )

1Soweit Rechtsverordnungen nach § 42 j nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. 2Die Handwerkskammer regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.