§ 42 l HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
ZWEITER TEIL Berufsbildung im Handwerk
SECHSTER ABSCHNITT Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

§ 42 l HWO (Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf)

§ 42 l (Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf)

HWO ( Handwerksordnung )

1Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 42 j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42 k) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 26 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 26 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. 2Die §§ 21 bis 24 gelten entsprechend.