§ 42 m HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
ZWEITER TEIL Berufsbildung im Handwerk
SECHSTER ABSCHNITT Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

§ 42 m HWO (Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufstätigkeit im Ausland)

§ 42 m (Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufstätigkeit im Ausland)

HWO ( Handwerksordnung )

Sofern die Umschulungsordnung (§ 42 j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42 k) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.