§ 43 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
10. Abschnitt: Grundlagen, Maßstäbe und Verfahren für die Berücksichtigung der in medizinischen Versorgungsze...

§ 43 BedplanR Voraussetzungen der bedarfsunabhängigen Zulassung

§ 43 Voraussetzungen der bedarfsunabhängigen Zulassung

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

1Beantragt ein Arzt nach Maßgabe des § 103 Abs. 4 a Satz 4 SGB V nach Beendigung seiner Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum in demselben Planungsbereich die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, so ist die Zulassung unbeschadet bestehender Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppe in demselben Planungsbereich bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu erteilen, wenn der angestellte Arzt im zurückliegenden Zeitraum von fünf Jahren mindestens mit dem Faktor 0,75 auf den Versorgungsgrad angerechnet worden ist. 2Dies gilt nicht für Ärzte oder Psychotherapeuten, die aufgrund einer Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4 a Satz 5 SGB V in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig waren.