§ 44 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
10. Abschnitt: Grundlagen, Maßstäbe und Verfahren für die Berücksichtigung der in medizinischen Versorgungsze...

§ 44 BedplanR Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V

§ 44 Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V entsprechend.