§ 44 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 44 EKV Feststellung sonstigen Schadens durch Prüfungseinrichtungen und die Kassenärztliche Vereinigung

§ 44 Feststellung sonstigen Schadens durch Prüfungseinrichtungen und die Kassenärztliche Vereinigung

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Der sonstige durch einen Vertragsarzt verursachte Schaden, der einer Ersatzkasse aus der unzulässigen Verordnung von Leistungen, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, oder aus der fehlerhaften Ausstellung von Bescheinigungen entsteht, wird durch die Prüfungseinrichtungen nach § 106 SGB V festgestellt. (2) 1Auf Antrag der Ersatzkasse kann mit Zustimmung des Vertragsarztes der Schadenersatzanspruch auch durch die Kassenärztliche Vereinigung festgestellt und im Wege der Aufrechnung gegen den Honoraranspruch erfüllt werden. 2Absatz 3 gilt in diesem Falle nicht. (3) Die Prüfungseinrichtung kann auf den Schadenersatzanspruch einen Vorteilsausgleich anrechnen, wenn feststeht, dass der Vertragsarzt anstelle der ausgeschlossenen Leistungen eine andere zulässige Leistung verordnet hätte. (4) 1Macht eine Ersatzkasse einen Schaden geltend, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie der Vertragsarzt auf den Abrechnungs- oder Verordnungsunterlagen fälschlicherweise als Kostenträger angegeben hat, so ist auf Antrag dieser Ersatzkasse ein Schadenersatzanspruch durch die Kassenärztliche Vereinigung festzustellen. 2Voraussetzung dafür ist, dass die Ersatzkasse 1. einen Schaden, der den Betrag von 25,60 Euro übersteigt, nachweist, 2. versichert, dass der zuständige Kostenträger durch eigene Ermittlungen der Ersatzkasse nicht festgestellt werden kann, 3. vorsorglich den Ausgleichsanspruch gegen den zuständigen Kostenträger an die Kassenärztliche Vereinigung abtritt. Lag der Leistungserbringung oder -verordnung eine Krankenversichertenkarte zugrunde, so ist ein Schadenersatzanspruch gegen den Vertragsarzt grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die Entstehung des Schadens lag in diesen Fällen im Verantwortungsbereich des Vertragsarztes.