§ 45 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 45 EKV Prüfung und Feststellung von Schadenersatzansprüchen durch Schlichtungsstellen

§ 45 Prüfung und Feststellung von Schadenersatzansprüchen durch Schlichtungsstellen

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1Schadenersatzansprüche, welche eine Ersatzkasse gegen einen Vertragsarzt aus der schuldhaften Verletzung vertragsärztlicher Pflichten geltend macht und für deren Prüfung und Feststellung nicht die Verfahren nach §§ 34 Abs. 4 und 5, 43 und 44 vorgeschrieben sind, werden durch eine bei der Kassenärztlichen Vereinigung zu errichtende Schlichtungsstelle geprüft und dem Grunde und der Höhe nach aufgrund eines Vorschlags der Schlichtungsstelle durch die Kassenärztliche Vereinigung in einem Bescheid festgestellt. 2Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche, welche eine Ersatzkasse auf den Vorwurf der Abrechnung nicht erbrachter Leistungen oder eines Verstoßes gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung stützt. (2) 1Die Schlichtungsstelle ist paritätisch aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Verbände der Ersatzkassen zu besetzen. 2Über die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle im einzelnen werden Regelungen im Gesamtvertrag geschlossen. (3) 1Der Schlichtungsvorschlag ergeht mit der Mehrheit der Mitglieder der Schlichtungsstellen. 2Der Schlichtungsvorschlag ist für die Beteiligten bindend. 3Der Vertragsarzt ist zur Teilnahme an den Schlichtungsverhandlungen verpflichtet; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. (4) 1Kommt ein Schlichtungsvorschlag nicht zustande, ist das Schlichtungsverfahren gescheitert. 2In diesem Falle bleibt der Ersatzkasse die gerichtliche Durchsetzung ihres Anspruchs unbenommen.