§ 45 Aerzte_ZV
Stand: 22.12.2011
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983
Abschnitt XI Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen
2. Berufungsausschuß für Ärzte (Widerspruchsverfahren)

§ 45 Aerzte_ZV (Rücknahme und Zurückweisung des Widerspruchs)

§ 45 (Rücknahme und Zurückweisung des Widerspruchs)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

(1) 1Der Widerspruch gilt als zurückgenommen, wenn die Gebühr nach § 46 nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet ist. 2Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken. (2) Der Widerspruch kann ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsausschuß die Zurückweisung einstimmig beschließt. (3) Die Vorschriften der §§ 36 bis 43 gelten entsprechend.