§ 45 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
10. Abschnitt: Grundlagen, Maßstäbe und Verfahren für die Berücksichtigung der in medizinischen Versorgungsze...

§ 45 BedplanR Übergangsbestimmung

§ 45 Übergangsbestimmung

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

Eine Anstellung wegen Nachbesetzung in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V, die bis zum 31. Dezember 2003 erfolgt ist, gilt nicht als Nachbesetzung im Sinne des § 103 Abs. 4 a Satz 5 SGB V.