§ 455 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 11.04.2024

§ 455 HGB Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten

§ 455 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, deren der Spediteur zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. 2Soll gefährliches Gut versendet werden, so hat der Versender dem Spediteur rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. (2) 1Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch 1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, 2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder § Absatz ist entsprechend anzuwenden.