§ 456 HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
FÜNFTER ABSCHNITT Speditionsgeschäft

§ 456 HGB Fälligkeit der Vergütung

§ 456 Fälligkeit der Vergütung

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.