§ 48 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
11. Abschnitt: Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 48 BedplanR Aufnahme bisher nicht beplanter Arztgruppen und Übergangsregelung

§ 48 Aufnahme bisher nicht beplanter Arztgruppen und Übergangsregelung

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

(1) 1Die folgenden Arztgruppen werden ab 1. Januar 2013 entsprechend dem § 4 dieser Richtlinie in die Bedarfsplanung einbezogen: 1. Kinder- und Jugendpsychiater, 2. Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner, 3. Nuklearmediziner, 4. Strahlentherapeuten, 5. Neurochirurgen, 6. Humangenetiker, 7. Laborärzte, 8. Pathologen und 9. Transfusionsmediziner. 2Es gelten folgende Definitionen: 1. Zur Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater gehören die Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und die Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie. 2. Zur Arztgruppe der Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner gehören die Fachärzte für physikalische und rehabilitative Medizin und die Fachärzte für Physiotherapie. 3. Zur Arztgruppe der Nuklearmediziner gehören die Fachärzte für Nuklearmedizin. 4. Zur Arztgruppe der Strahlentherapeuten gehören die Fachärzte für Strahlentherapie. 5. Zur Arztgruppe der Neurochirurgen gehören die Fachärzte für Neurochirurgie. 6. Zur Arztgruppe der Humangenetiker gehören die Fachärzte für Humangenetik. 7. Zur Arztgruppe der Laborärzte gehören die Fachärzte für Biochemie, die Fachärzte für experimentelle und diagnostische Mikrobiologie, die Fachärzte für Immunologie, die Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, die Fachärzte für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie sowie die Fachärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie. 8. Zur Arztgruppe der Pathologen gehören die Fachärzte für Neuropathologie, die Fachärzte für Pathologie und die Fachärzte für pathologische Anatomie. 9. Zur Arztgruppe der Transfusionsmediziner gehören die Fachärzte für Blutspende- und Transfusionsmedizin und die Fachärzte für Transfusionsmedizin. 3Die näheren Regelungen, insbesondere zu Planungsbereichen und Verhältniszahlen werden ab 1. Januar 2013 festgelegt. (2) 1Der Zulassungsausschuss kann über Zulassungsanträge dieser Arztgruppen, die nach dem 6. September 2012 gestellt werden, erst dann entscheiden, wenn der Landesausschuss die Feststellung nach § 103 Absatz 1 Satz 1 SGB V getroffen hat. 2Der Landesausschuss soll spätestens bis zum 15. Februar 2013 über die Versorgungssituation im Planungsbereich für die Arztgruppen entscheiden. 3Anträge nach Satz 1 sind wegen Zulassungsbeschränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese noch nicht bei Antragstellung angeordnet waren. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Anträge auf die Genehmigung von Anstellungen in Medizinischen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten. (3) § 4 Absatz 5 tritt außer Kraft.