Stand: 24.11.2006
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B. Regeln zur Berufsausübung
I. Grundsätze

§ 5 MBO-Ae1997 Qualitätssicherung

§ 5 Qualitätssicherung

MBO-Ae1997 ( (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte )

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, an den von der Ärztekammer eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen und der Ärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.