Stand: 24.11.2006
zuletzt geändert durch:
-, -
B. Regeln zur Berufsausübung
I. Grundsätze

§ 6 MBO-Ae1997 Mitteilung von unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln

§ 6 Mitteilung von unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln

MBO-Ae1997 ( (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte )

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und bei Medizinprodukten auftretende Vorkommnisse der zuständigen Behörde mitzuteilen.