§ 50 BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
12. Abschnitt Prüfung der Abrechnung und Wirtschaftlichkeit, Sonstiger Schaden

§ 50 BMV-Ae Schadenersatzansprüche wegen Behandlungsfehler

§ 50 Schadenersatzansprüche wegen Behandlungsfehler

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

1Schadenersatzansprüche, welche eine Krankenkasse aus eigenem oder übergeleitetem Recht gegen einen Vertragsarzt wegen des Vorwurfs der Verletzung der ärztlichen Sorgfalt bei der Untersuchung oder Behandlung erhebt, sind nicht Gegenstand der Verfahren vor den Prüfungseinrichtungen oder den Schlichtungsstellen. 2Ansprüche der Versicherten und der Krankenkassen richten sich nach Bürgerlichem Recht (§§ 66 und 76 Abs. 4 SGB V, § 116 SGB X). 3Die Krankenkasse kann in diesen Fällen eine Schlichtung beantragen. 4Die Kassenärztliche Vereinigung bestellt im Einvernehmen mit der Krankenkasse unabhängige med. Sachverständige, die den Fall beurteilen. 5Für den Fall, dass die Sachverständigen einen Behandlungsfehler feststellen, sollen die Kassenärztliche Vereinigung, die antragstellende Krankenkasse und der betroffene Arzt unter Hinzuziehung seines Haftpflichtversicherers eine einvernehmliche Regelung treffen.