§ 51 BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
12. Abschnitt Prüfung der Abrechnung und Wirtschaftlichkeit, Sonstiger Schaden

§ 51 BMV-Ae Bagatellgrenze

§ 51 Bagatellgrenze

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

1Unbeschadet bestehender gesamtvertraglicher Regelungen können Schadenersatzansprüche nach §§ 48 und 49 nicht gestellt werden, wenn der Schadensbetrag pro Vertragsarzt, Krankenkasse und Quartal 25,60 Euro unterschreitet. 2Für die Fälle nach § 45 können die Gesamtverträge eine entsprechende Grenze bestimmen.