BFH - Beschluß vom 28.11.2001
I B 169/00
Normen:
AO § 2 ; DBA Cyp; EStG § 50d Abs. 1a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 774

§ 50 d Abs. 1 a EStG - Wirksamkeit der Norm

BFH, Beschluß vom 28.11.2001 - Aktenzeichen I B 169/00

DRsp Nr. 2002/4880

§ 50 d Abs. 1 a EStG - Wirksamkeit der Norm

Es bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren, dass § 50 d Abs. 1 a EStG nicht allein deshalb unwirksam ist, weil die dort getroffene Regelung zum Nachteil des Stpfl. von den Regelungen in verschiedenen DBA - hier: DBA Zypern - abweicht.

Normenkette:

AO § 2 ; DBA Cyp; EStG § 50d Abs. 1a ;

Gründe:

I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine nach zypriotischem Recht errichtete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Zypern (Offshore Private Limited Company). Ihre alleinige Gesellschafterin ist eine kanadische Kapitalgesellschaft, an der wiederum drei weitere Gesellschaften beteiligt sind. Direktoren der Klägerin sind der in Frankreich ansässige V, der in Großbritannien ansässige H und der in Kanada ansässige T. Das Tagesgeschäft der Klägerin wird nach deren Angaben in Zypern von Herrn K geführt.