§ 51 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 51 EKV Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten, Disziplinarverfahren

§ 51 Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten, Disziplinarverfahren

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Bei Verstößen gegen vertragsärztliche Pflichten finden die Disziplinarordnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 81 Abs. 5 SGB V) Anwendung. (2) 1Die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet in Fällen, in denen auf Anregung einer Ersatzkasse oder des VdAK/AEV gegen einen Vertragsarzt wegen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, den VdAK/AEV über die Einleitung und über das Ergebnis des Verfahrens. 2Die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet den VdAK/AEV auch über Disziplinarmaßnahmen, die von ihr beantragt worden sind, soweit das Verhältnis des Vertragsarztes zu den Ersatzkassen berührt wird. (3) 1Die Befragung von Versicherten durch eine Ersatzkasse in Bezug auf die Behandlung durch einen Vertragsarzt darf nur vorgenommen werden, wenn die notwendige Aufklärung des Sachverhaltes ohne eine Befragung nicht möglich ist. 2Sie darf nur im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgen. 3Bei der Befragung ist darauf zu achten, dass durch Form und Art der Befragung Ansehen und Ruf des Vertragsarztes nicht geschädigt werden. 4Eine fernmündliche oder formularmäßige Befragung ist unzulässig. 5Die Kassenärztliche Vereinigung wird über das Ergebnis der Befragung unterrichtet. 6Diese unterrichtet in geeigneter Weise den Vertragsarzt.