§ 50 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 50 EKV Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen

§ 50 Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1Die Vertragspartner bilden eine Arbeitsgemeinschaft (AG Ärzte/Ersatzkassen), die aus sechs Vertretern der KBV und aus fünf Vertretern des VdAK sowie einem Vertreter des AEV besteht. 2Jeder Partner ernennt Stellvertreter. 3Die Geschäfte werden bei der KBV geführt. 4Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft teil. (2) Die Arbeitsgemeinschaft wird von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragspartners tätig. (3) Die Arbeitsgemeinschaft kann zur Bearbeitung besonderer Fragen Kommissionen bilden. (4) Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe, Bestimmungen des Vertrages verbindlich auszulegen sowie in grundsätzlichen Fragen zu entscheiden, die sich aus der Durchführung des Vertrages ergeben oder eine Änderung des Vertrages notwendig machen sowie zu Fragen der Abrechnung und zur Anwendung der Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) Stellung zu nehmen. (5) Die Arbeitsgemeinschaft entscheidet durch "Feststellungen" oder "Beschlüsse". 1Feststellungen sind Interpretationen bestehender Regelungen und finden auch für die Vergangenheit Anwendung. 2Beschlüsse gelten für die Zukunft vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an. (6) Die Feststellungen und Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft werden in den Zeitschriften "Deutsches Ärzteblatt" und "Die Ersatzkasse" bekanntgemacht.