§ 51 f HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
DRITTER TEIL Meisterprüfung, Meistertitel
ZWEITER ABSCHNITT Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe

§ 51 f HWO (Führung von Ausbildungsbezeichnungen)

§ 51 f (Führung von Ausbildungsbezeichnungen)

HWO ( Handwerksordnung )

1Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51 a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat. 2§ 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.