§ 51 g HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
DRITTER TEIL Meisterprüfung, Meistertitel
ZWEITER ABSCHNITT Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe

§ 51 g HWO (Feststellung der Gleichwertigkeit)

§ 51 g (Feststellung der Gleichwertigkeit)

HWO ( Handwerksordnung )

1Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. 2§ 50 c gilt entsprechend.