§ 53 BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
12. Abschnitt Prüfung der Abrechnung und Wirtschaftlichkeit, Sonstiger Schaden

§ 53 BMV-Ae Haftung der Kassenärztlichen Vereinigung aus der Gesamtvergütung

§ 53 Haftung der Kassenärztlichen Vereinigung aus der Gesamtvergütung

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

1Die Kassenärztliche Vereinigung haftet den Krankenkassen aus der Gesamtvergütung für Erstattungsansprüche wegen Überzahlung als Folge unberechtigter oder unwirtschaftlicher Honorarforderungen der Vertragsärzte, wenn und soweit dadurch die Gesamtvergütung erhöht wird. 2Erhöht sich die Gesamtvergütung nicht, fallen aus Feststellungen über unberechtigte oder unwirtschaftliche Honorarforderungen entstandene Kürzungs- oder Erstattungsbeträge in die Honorarverteilung.