§ 54 BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
13. Abschnitt Allgemeine Regeln zur vertragsärztlichen Gesamtvergütung und ihren Abrechnungsgrundlagen

§ 54 BMV-Ae Vertragsärztliche Gesamtvergütung

§ 54 Vertragsärztliche Gesamtvergütung

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) 1Die für die vertragsärztliche Versorgung von den Krankenkassen zu entrichtende Gesamtvergütung wird an die Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung gezahlt. 2Die nach § 28 Absatz 4 SGB V i. V. m. § 18 geleisteten Zuzahlungen sind Bestandteil der Gesamtvergütung. (2) 1Die Krankenkassen entrichten die Gesamtvergütung nach Maßgabe der Gesamtverträge und der in Formblatt 3 festgelegten Kriterien an die Kassenärztlichen Vereinigungen. 2Den Inhalt des Formblattes 3 vereinbaren die Vertragspartner. 3Die nach § 83 SGB V zu entrichtende Gesamtvergütung verringert sich in der Höhe der Summe der von den Leistungserbringern einbehaltenen Zuzahlungen nach § 28 Absatz 4 SGB V i. V. m. § 18. 4Von der Gesamtvergütung sind auch die nach § 18 Abs. 7 a rechtswirksam einbehaltenen Beträge abzuziehen.