Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten: 1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und 2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem