§ 56 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien

§ 56 EEG2023 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten: 1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und 2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG" zu kennzeichnen.