§ 57 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten oder nach § 13 a Absatz 1 a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten.
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