(1) Der Vertragsarzt hat die Befunde, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung in geeigneter Weise zu dokumentieren. (2) 1Sofern die ärztlichen Aufzeichnungen in elektronischer Form durchgeführt werden, hat der Vertragsarzt dafür Sorge zu tragen, dass die Archivierung der Daten in einer Art und Weise durchgeführt werden, die auch anderen EDV-Systemen eine Weiterverarbeitung ermöglicht. 2Die Archivierung der Daten hat ab dem 01. 01. 2008 mit einer Software zu erfolgen, die von der KBV auf der Basis der standardisierten Schnittstelle PVSCom zertifiziert wurde. 3Gegenstand der Zertifizierung sind Datenexport und Datenimport. 4Jede für diese Schnittstelle zertifizierte Software erhält eine Prüfnummer. (3) Die ärztlichen Aufzeichnungen sind vom Vertragsarzt mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschriften - z. B. die