§ 56 BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
13. Abschnitt Allgemeine Regeln zur vertragsärztlichen Gesamtvergütung und ihren Abrechnungsgrundlagen

§ 56 BMV-Ae Prüfung der Abrechnungsunterlagen und der Kontenführung

§ 56 Prüfung der Abrechnungsunterlagen und der Kontenführung

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind berechtigt, bei den Krankenkassen 1. die Unterlagen, die Grundlage für die Vergütungsregelungen waren, insbesondere die Unterlagen für die Ausgangsgrundlohnsummen bis zum Ablauf von drei Jahren seit Abschluss der letzten Honorarfeststellung zu prüfen, 2. die Abrechnung über die Gesamtvergütung und die dazu gehörenden Unterlagen bis zum Ablauf des auf den Eingang der Abrechnung folgenden Kalenderjahres zu prüfen, 3. Auskunft zu verlangen über die Kontenführung für Ausgaben durch ärztlich verordnete Arzneimittel und Heilmittel, soweit und solange für diesen Bereich eine Budgetierung wirksam ist. (2) Die Verbände der Krankenkassen sind berechtigt, bei der Kassenärztlichen Vereinigung 1. die Unterlagen, die Grundlage für die Vergütungsregelung waren, bis zum Ablauf von drei Jahren seit Abschluss der letzten Vergütungsregelung sowie die Unterlagen, die Grundlage für die Ermittlung des Leistungsbedarfs werden, zu prüfen, 2. sich durch Einsicht in die Abrechnung und die dazugehörigen Unterlagen über die Verteilung der Gesamtvergütung zu unterrichten. (3) Über die Regelwerke der KVen - soweit sie sich auf die Abrechnung nach dem BMÄ beziehen - werden die Krankenkassen auf deren Verlangen informiert. (4) Das Nähere zu Abs. 1, 2 und 3 wird im Gesamtvertrag geregelt. (5) 1Die Behandlungsausweise werden den Krankenkassen nach erfolgter Abrechnung zur Verfügung gestellt. 2Näheres wird im Gesamtvertrag vereinbart.