Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung Zweiter Titel Zwangsversteigerung IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566 a, 566 b Abs. 1, §§ 566 c und 566 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57 a und 57 b entsprechende Anwendung.