§ 58 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien

§ 58 EEG2023 Weitere Bestimmungen

§ 58 Weitere Bestimmungen

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz. (2) Die den Übertragungsnetzbetreibern nach § 20 Nummer 2 eingeräumten oder nach § 56 Nummer 2 weitergeleiteten Rechte, den vergüteten Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG" zu kennzeichnen, erlöschen; die §§ 42 und 42 a des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.