§ 59 BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
14. Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten des Vertragsarztes, der Kassenärztlichen Vereinigungen und der K...

§ 59 BMV-Ae Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte

§ 59 Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung stellt den Krankenkassen ihres Bezirkes und deren Landesverbänden regelmäßig ein Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung. 1Das Verzeichnis enthält die Namen der Ärzte (Institute) sowie Angaben über deren Gebietsbezeichnung (Gebietsbezeichnung des ärztlichen Leiters des Instituts), Praxisstelle, Sprechzeiten und Fernsprechnummer. 2Ärzte, die berechtigt sind, bestimmte Leistungen zu erbringen, können besonders gekennzeichnet werden. 3Näheres zu dem Verzeichnis vereinbaren die Partner des Gesamtvertrages. (2) Die Krankenkassen stellen dieses Verzeichnis den Versicherten zur Einsichtnahme zur Verfügung.