§ 60 BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
14. Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten des Vertragsarztes, der Kassenärztlichen Vereinigungen und der K...

§ 60 BMV-Ae Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten, Disziplinarverfahren

§ 60 Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten, Disziplinarverfahren

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) Bei Disziplinarverfahren wegen Verstoßes gegen vertragsärztliche Pflichten finden die Disziplinarordnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 81 Abs. 5 SGB V) Anwendung. (2) 1Die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet in Fällen, in denen auf Anregung einer Krankenkasse oder eines Landesverbandes der Krankenkassen gegen einen Vertragsarzt wegen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, die Krankenkasse oder deren Landesverband über die Einleitung und über das Ergebnis des Verfahrens. 2Die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die Landesverbände auch über Disziplinarmaßnahmen, die von ihr beantragt worden sind, soweit das Verhältnis des Vertragsarztes zu den Krankenkassen berührt wird. (3) 1Die Befragung von Versicherten durch eine Krankenkasse in bezug auf die Behandlung durch einen Vertragsarzt ist zulässig, wenn die notwendige Aufklärung des Sachverhaltes ohne eine Befragung nicht möglich ist. 2Die Krankenkasse soll dies der Kassenärztlichen Vereinigung vor einer Befragung mitteilen. 3Bei der Befragung ist darauf zu achten, dass sie gezielt und individualisiert erfolgt und dass durch Form und Art der Befragung Ansehen und Ruf des Vertragsarztes nicht geschädigt werden. 4Die Kassenärztliche Vereinigung wird über das Ergebnis der Befragung unterrichtet. 5Das Nähere regeln die Partner der Gesamtverträge.