§ 6 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 6 EKV Vordrucke, schriftliche Informationen

§ 6 Vordrucke, schriftliche Informationen

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1Abrechnungs- und Verordnungsvordrucke sowie Vordrucke für schriftliche Informationen werden als verbindliche Muster in der Vordruckvereinbarung (Anlage 2) festgelegt. 2Gegenstand der Vordruckvereinbarung sind auch die Erläuterungen zur Ausstellung der Vordrucke. 3Die Vordrucke können gemäß der Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage 2 a) mittels zertifizierter Software und eines Laserdruckers vom Vertragsarzt selber in der Praxis erzeugt werden. (2) 1Die Kosten für die Vordrucke werden von den Ersatzkassen getragen. 2Die Verteilung der Vordrucke an die Ärzte kann zwischen den Gesamtvertragspartnern geregelt werden. (3) 1Für schriftliche Informationen werden Vordrucke vereinbart. 2Vereinbarte Vordrucke, kurze Bescheinigungen und Auskünfte sind vom Vertragsarzt ohne besonderes Honorar gegen Erstattung von Auslagen auszustellen, es sei denn, dass eine andere Vergütungsregelung vereinbart wurde. 3Der Vordruck enthält einen Hinweis darüber, ob die Abgabe der Information gesondert vergütet wird oder nicht. 4Gutachten und Bescheinigungen mit gutachtlichen Fragestellungen, für die keine Vordrucke vereinbart werden, sind nach den Leistungspositionen der Ersatzkassen-Gebührenordnung zu vergüten. (4) Für die psychotherapeutische Versorgung gelten die Regelungen zu Vordrucken nach den Anlagen 1 und 2 dieses Vertrages. (5) 1Die Erzeugung von Formularvordrucken im Rahmen der Blankoformularbedruckung ist dann möglich, wenn die eingesetzte Software von der Prüfstelle bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis der jeweils aktuellen Spezifikationen zertifiziert ist. 2Jede zertifizierte Software erhält eine Prüfnummer. 3Der Einsatz der zertifizierten Software ist an die jeweils in die Zertifizierung einbezogenen Formularmuster und Druckertypen gebunden. (6) 1Für die Erzeugung von Formularvordrucken im Rahmen der Blankoformularbedruckung ist die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. 2Ausschließlich Vertragsärzte, die mittels EDV abrechnen, können eine solche Genehmigung erhalten. 3Der Vertragsarzt gibt vor der ersten Anwendung der Blankoformularbedruckung gegenüber seiner Kassenärztlichen Vereinigung an, welche Softwareversion und welchen Druckertyp er einsetzen und welche Formularmuster er erzeugen möchte. 4Die Genehmigung erfolgt widerruflich und ist an den Einsatz der zertifizierten Softwareversion, insbesondere auch an die in die Zertifizierung einbezogenen Formularmuster und Druckertypen gebunden. 5Die Prüfnummer sowie ein Kennzeichen zur Identifizierung des Druckertypes sind auf das Formular maschinell zu übertragen. (7) 1Die Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann eine bereits zertifizierte Software einer erneuten Prüfung (außerordentliche Kontrollprüfung) unterziehen. 2Die außerordentliche Kontrollprüfung kann von der Kassenärztlichen Vereinigung, einer Ersatzkasse oder eines Ersatzkassen-Verbandes beantragt werden. 3Ein bereits erteiltes Zertifikat kann in begründeten Fällen entzogen und eine erteilte Genehmigung widerrufen werden. 4Der Antragsteller wird über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet.