(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus 1. selbständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, 2. zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft, 3. Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten. (2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.
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