§ 61 BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
14. Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten des Vertragsarztes, der Kassenärztlichen Vereinigungen und der K...

§ 61 BMV-Ae Statistische Auswertung der Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung

§ 61 Statistische Auswertung der Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen tauschen die Ergebnisse der statistischen Auswertung bei den Früherkennungsmaßnahmen aus.