§ 65 a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
StBerG ( Steuerberatungsgesetz )
1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. 2Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
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