§ 7 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
3. Abschnitt: Feststellung des allgemeinen Versorgungsgrades als Ausgangsrelation für die Prüfung von Überver...

§ 7 BedplanR Bestimmung der Planungskategorien

§ 7 Bestimmung der Planungskategorien

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

(1) Die Planungskategorien nach § 6 sind nach den von dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung für die Raumordnungsberichterstattung entwickelten Siedlungsstrukturtypen wie folgt bestimmt: 1. 1Die Fläche der Bundesrepublik wird in Raumordnungsregionen unterteilt. 2Dies sind großräumige funktional abgegrenzte Analyseeinheiten entsprechend der Raumberichterstattung. 3Kriterien zur Bestimmung eines Regionstyps sind Zentralität, d. h. die zentralörtliche Bedeutung des größten Zentrums innerhalb der Region, sowie die Einwohnerdichte. 2. 1Die Kreise, kreisfreien Städte und Kreisregionen der Bundesrepublik Deutschland werden verschiedenen Kreistypen zugeordnet. 2Die Zuordnung erfolgt nach den Kriterien: a) Unterscheidung von Kernstädten und Landkreisen oder Kreisregionen; Kernstädte: kreisfrei, ab 100 000 Einwohnern; b) Unterscheidung von Kernstädten, Landkreisen und Kreisregionen je nach siedlungsstrukturellem Grundtyp (= Typ, in dem sich der Kreis befindet; = Lage im Grundtyp); c) Unterscheidung von Kreisen und Kreisregionen innerhalb der Regionsgrundtypen je nach Bevölkerungsdichte. (2) Die Einzelzuordnung der Kreise, kreisfreien Städte und der Kreisregionen zu den verschiedenen Planungskategorien - entsprechend auch grundsätzlich die Zuordnung der Planungsbereiche der vertragsärztlichen Versorgung - ergibt sich aus der Zusammenstellung der Kreiszuordnungen nach den Analysen des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (Anlage 3.1).