§ 71 a HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
VIERTER TEIL Organisation des Handwerks
ERSTER ABSCHNITT Handwerksinnungen

§ 71 a HWO (Kurzzeitige Arbeitslosigkeit)

§ 71 a (Kurzzeitige Arbeitslosigkeit)

HWO ( Handwerksordnung )

Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit läßt das Wahlrecht nach den §§ 70 und 71 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.