§ 71 HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
VIERTER TEIL Organisation des Handwerks
ERSTER ABSCHNITT Handwerksinnungen

§ 71 HWO (Wählbarkeit)

§ 71 (Wählbarkeit)

HWO ( Handwerksordnung )

(1) Wählbar ist jeder Geselle, der 1. volljährig ist, 2. eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung abgelegt hat und 3. seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist. (2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.