(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen 1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn a) die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder b) die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird; 2. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn a) die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder b) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird; 3. nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn a) sie aufgelöst sind, b) der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder c) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird; 4. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist. (2) 1Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. 2Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.