§ 77 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 77 FGO (Schriftsätze)

§ 77 (Schriftsätze)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. 2Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. 3Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 4Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln. (2) 1Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. 2Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.