§ 8 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 8 EKV Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

§ 8 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte (Vertragsärzte), zugelassene medizinische Versorgungszentren, nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtungen in dem Umfang, in dem sie am 31. 12. 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren (neue Bundesländer), sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. 2Angestellte Ärzte in Vertragsarztpraxen und in Medizinischen Versorgungszentren nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen ihres Status teil; sie haben die sich aus der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ergebenden Pflichten zu beachten, auch wenn sie nicht Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sind. (2) Alle nach § 311 Abs. 2 SGB V zugelassene Einrichtungen, die am 1. Oktober 1992 noch bestanden, nehmen in dem Umfang an der vertragsärztlichen Versorgung teil, in welchem sie zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die Fachgebiete und die Zahl der in diesen Fachgebieten voll- oder teilzeitbeschäftigten Ärzte Leistungen im Sinne von § 2 erbracht haben. (3) Die für Vertragsärzte getroffenen Regelungen gelten auch für zugelassene Einrichtungen sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. (4) 1An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen auch zugelassene und ermächtigte Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie ermächtigte Einrichtungen nach § 117 Abs. 2 SGB V teil. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für angestellte Psychotherapeuten. (5) 1Die Kassenärztliche Vereinigung kann die Weiterführung der Praxis eines verstorbenen Vertragsarztes durch einen anderen Arzt bis zur Dauer von zwei Quartalen genehmigen. 2Die Kassenärztliche Vereinigung informiert darüber den VdAK/AEV. (6) Die Rechtsstellung der Vertragsärzte, die vor dem 01. 01. 1977 an der vertragsärztlichen Versorgung der Ersatzkassenversicherten beteiligt waren, bleibt unberührt.